Eulenfisch - Limburger Magazin für Religion und Bildung
© Thomas Plassmann

Beten erlaubt - Kreuze verboten!

Neue Urteile zeigen Möglichkeiten und Grenzen der Religionsausübung in der Schule auf

Dieses Jahr erstrahlt sie in Krefeld nicht: die Weihnachtsbeleuchtung. Die Werbegemeinschaft der Stadt hat sich für eine weltanschaulich neutrale Dekoration entschieden. Bewusst wird auf christliche Symbolik verzichtet; stattdessen leuchten Wasserfälle und Lichtmatten. Mit dieser winterlichen Ästhetik soll der Säkularität der Gesellschaft und den Bedürfnissen nicht-christlicher Religionen entsprochen werden.

Die niederrheinische Stadt scheint sich damit die Rechtspraxis des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Vorbild genommen zu haben. Dieser brachte seine Vorbehalte gegen religiöse Symbole im öffentlichen Raum in einem Urteil gegen Kruzifixe in Schulen zum Ausdruck. Er entschied vor einigen Wochen auf Klage eines italienischen Klägers hin, dass Kruzifixe eindeutig religiöse Symbole seien und für Kinder, die einer anderen oder keiner Religion angehören, „verstörend“ wirken könnten. Die Richter waren der Ansicht, dass mit dem Kreuz das Recht der Eltern eingeschränkt würde, ihre Kinder gemäß ihren Überzeugungen zu erziehen. Auch das Recht der Kinder, zu glauben oder nicht zu glauben, könne verletzt werden. Der Staat sei verpflichtet, das Recht ohne Religion zu sein, als Ausübung des Rechts auf Religionsfreiheit zu schützen. Für den Gerichtshof sei „nicht erkennbar“, inwiefern die Zurschaustellung des Kreuzes einem erzieherischen Pluralismus dienen könne, der für den Erhalt demokratischer Gesellschaften unerlässlich sei.

Für den deutschen Rechtsanwender spiegelt die Entscheidung eine bereits vertraute Rechtsauffassung wieder, entschied doch das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1995 ähnlich. Die Empörung über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes verpuffte aber schneller als die damalige Kritik am Urteil des höchsten deutschen Gerichts. Das erstaunt, da das neue Urteil weitaus schärfer und weit reichender ist als die damalige Entscheidung. Ein Urteil, dass unter Verkennung der unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten einen brutal laizistischen Kurs verfolgt.

» Das Urteil verfolgt einen brutal laizistischen Kurs. «

Walter Fischedick

Dieser Entscheidung scheint eine zweite Entscheidung, die ebenfalls in den vergangenen Monaten aufhorchen ließ, entgegenzustehen. Das Berliner Verwaltungsgericht gab einem muslimischen Schüler Recht, der einen geeigneten Ort für sein Gebet während der Pause in der Schule einforderte. Ein bemerkenswertes Urteil, denn damit wird die Religion aus dem öffentlichen (Schul)Raum gerade nicht verbannt, sondern ebenfalls aus Gründen der Religionsfreiheit ermöglicht. Das Gericht betonte, dass die Schule nicht verpflichtet sei, „religiöse Bekundungen von Schülern generell zu unterbinden“. Zwar habe der Staat alle Religionen gleich zu behandeln, doch sei die ihm gebotene Neutralität „nicht als eine distanzierende im Sinne strikter Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen“. Die Schule sei kein religionsfreier Raum.

Obwohl dieses Urteil der Religion im öffentlichen Raum Entfaltungsmöglichkeiten bietet, hat es Kritik hervorgerufen. Sofort witterten einige die Gefahr islamistischer Umtriebe, die der Staat aufgrund des Urteils nun auch noch zu protegieren hätte. Zumindest aber steht die Befürchtung im Raum, das Urteil könne einer notwendigen Integration entgegenwirken und gerade jene muslimischen Tendenzen legitimieren, die westlichen Denktraditionen und Lebensformen zuwiderlaufen. Kritiker befürchten überdies, dass bald auch rituelle Waschungen und die Trennung von Mädchen und Jungen beim Gebet in der Schule eingefordert werden könnten sowie säkulare Muslime in derselben Schule unter Druck geraten würden. Berichte aus dem Umfeld Berliner Schulen scheinen dem Recht zu geben. Hierüber hatte das Gericht jedoch nicht zu entscheiden, sondern nur den konkreten Einzelfall zu bewerten.

» Die Schule ist kein religionsfreier Raum. «

Walter Fischedick

Entsprechende Gefahren wurden dem Gericht nicht plausibel belegt, und so hat es zutreffend die Religionsfreiheit des Schülers höher gewichtet als die Interessen der Schulverwaltung. Wären die erwähnten Gefahren begründet, könnte ein Gericht anders entscheiden. Daher ist die zur Berufung zugelassene Entscheidung auch keine Generalverpflichtung, grundsätzlich an jeder Schule einen Gebetsraum einzurichten. Nur im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten muss die Schule dem Rechnung tragen. Eine Beeinträchtigung der Unterrichtspflicht oder des Schulfriedens darf es dabei nicht geben. Konflikte mit anderen Rechtsgütern sind auch zukünftig durch Abwägung auszugleichen. Aber das Urteil stellt klar, dass die Hürden für die Ablehnung hoch liegen und der Hinweis auf staatliche Neutralität nicht greift. Es bringt deutlich zum Ausdruck, dass die öffentliche Schule kein religionsfreier Raum ist, sondern der Religionsausübung dort, wo andere nicht maßgeblich beeinträchtigt werden, Geltung zu verschaffen ist. Eine Entscheidung, von der auch christliche Schüler mit Gebetswunsch profitieren können.

Beide Urteile schaffen aber scheinbar eine paradoxe Situation: An ein und derselben Schule könnte verlangt werden, dass das Kreuz aus dem Klassenzimmer entfernt und ein Gebetsraum eingerichtet wird. Ein solches Ergebnis ist möglich, weil in der Rechtsprechung negative und positive Religionsfreiheit miteinander abgewogen werden und das Grundgesetz zwar dem Staat eine weltanschauliche Neutralität vorschreibt, nicht jedoch eine völlige Indifferenz gegenüber dem Religiösen gebietet.

» Beide Urteile schaffen scheinbar eine paradoxe Situation. «

Walter Fischedick

Gerade das deutsche Staatskirchenrecht, das Religion im öffentlichen Leben besondere Entfaltungsmöglichkeiten bietet, kann sich zukünftig als ein sehr geeignetes System zum Ausgleich der Interessen unterschiedlicher Religionen sowie der Nichtreligiösen erweisen. Dies wird auch immer stärker erforderlich sein. Denn einerseits besteht die Gefahr, dass laizistische Kräfte überhand gewinnen, insbesondere durch nivellierende Tendenzen des Europarechts; ein religiös keuscher Staat aber würde wichtige gesellschaftliche Triebkräfte beschneiden, wenn er die Religionen dauerhaft und absolut aus dem öffentlichen Raum verbannen wollte – das religiös Stabilisierende und ein kritisches gesellschaftliches Korrektiv würden dann verloren gehen. Andererseits könnte die Gewährleistung der Religionsfreiheit bedenklich ausufern; die Absolutheit, mit der religiöse Ansprüche verfochten werden, kann sich unheilvoll auf das Zusammenleben auswirken und desintegrierende Kräfte freisetzen. Ein Staat, der die Religionsfreiheit weit auslegt zu Lasten anderer fundamentaler Verfassungsgüter, z. B. aus integrationspolitischen Gründen, wird seine eigenen Grundlagen schwächen. Spannungen, die sich hieraus ergeben, auszubalancieren, ist kein leichtes Unterfangen, insbesondere deshalb nicht, weil gegenläufige Infallibilitätsansprüche nicht durch allgemeine demokratische Prozesse mit Mehrheitsentscheid ausgehandelt werden können. Die Rechtsprechung aber darf nicht über Wahrheitsfragen entscheiden. Sie kann nur Grenzen und Möglichkeiten der Religionsfreiheit in Abwägung mit anderen Grundrechten festlegen. Bleibt die Lösung von Konflikten der Judikative überlassen, ist dies nicht selten ein Versagen von Diskurs und Deliberation.

Die Rücksichtnahme der Schule auf die behauptete Gebetspflicht des Schülers stellt nur ein Angebot des Staates dar, Religionen im öffentlichen Raum Artikulationsmöglichkeiten zu gewährleisten. Dies geschieht, anders als für den privaten Bereich, nicht zweckfrei, sondern ist gekoppelt an die Überzeugung, dass die Religionsausübung einen Wert hat, der über bloß individuelle Bedürfnisse von Gläubigen hinausreicht. Dieser Mehrwert kann in Frage gestellt werden, wenn andere schützenswerte Interessen höherrangig erscheinen. Dies bringt es mit sich, dass Religionen, wollen sie im staatlich-öffentlichen Raum Berücksichtigung finden, nicht lediglich den Anspruch erheben können, dort respektiert zu werden, sondern immer auch zur wechselseitigen Veränderung bereit sein müssen. Allerdings dürfen sich Religionen im demokratischen Rechtsstaat auch nicht nur auf ihren konsensfähigen, kulturellen Wert reduzieren lassen. Sie müssen bestrebt bleiben, ihren Kern glühen zu lassen und sich dabei dennoch nicht vom gesellschaftlichen Leben abzukoppeln. Hierzu werden sich Gläubige immer wieder neu um die Übersetzung des Religiösen in die Öffentlichkeit hinein bemühen müssen. Die damit verbundenen Herausforderungen gelingen am Besten, wenn religiöse Lebenspraxis und religiöse Institutionen glaubwürdig sind. Dies bedeutet unter Achtung der grundlegenden Werte der Verfassung nicht, für den Glauben zu leben, sondern aus dem Glauben, nicht totalitär, sondern spirituell zu agieren. Dabei können sich Religionen einem Interessenwettbewerb, der über ihre Legitimation im öffentlichen Raum entscheidet, nicht entziehen. Die Christen in Krefeld haben diesen Wettbewerb teilweise verloren, die Aufgabe der Transmission ihres Glaubens im öffentlichen Austausch aber bleibt.