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Arnulf von Scheliha / Hinnerk Wissmann: Religionsunterricht 4.0
Arnulf von Scheliha (*1961) ist Professor für theologische Ethik an der Fakultät für evangelische Theologie in Münster, Hinnerk Wißmann (*1971) lehrt öffentliches Recht an der Universität Münster, unter anderem mit dem Schwerpunkt Religionsrecht. Beide Autoren begründen den Religionsunterricht mit der Freiheitsorientierung der Akteure im Bildungsbereich. Denn wenn die Schule, die zu besuchen in Deutschland Pflicht für alle ist, nicht offen wäre für Religion in ihrer Vielfalt, dann wäre Freiheit eingegrenzt.
Darum ist der Religionsunterricht, anders als jedes andere Schulfach, Gegenstand des Verfassungsrechts; in der Weimarer Verfassung waren ihm die Artikel 143 bis 149 gewidmet, im Grundgesetz Artikel 7 Absatz 3. Damit verpflichtet sich der weltanschaulich neutrale Staat zur Zusammenarbeit mit staatsfernen Akteuren, den Religionsgemeinschaften, die für die Inhalte des Religionsunterrichtes Verantwortung tragen. Akteure in Sachen Religionsunterricht sind also die Unterrichteten und die Unterrichtenden, die Verantwortlichen in Schulen und Ämtern, in Landesregierungen, da Bildungspolitik Ländersache ist, und die Kirchenleitungen. Die seine konkrete Gestalt stellt sich deshalb als Resultat vielstimmiger Aushandlungsprozesse dar.
Dabei müssen die Beteiligten die Veränderungen im Bereich der Religionen berücksichtigen: Als die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz verfasst wurden, war Deutschland vorwiegend von katholischen und evangelischen Christen bevölkert. Heute ist die religiöse Vielfalt vor allem durch den Zuzug vieler Muslime, die ihrerseits heterogenen Gruppierungen angehören, größer geworden und die Zahl derer, die keiner Konfession zuzurechnen sind, ist angewachsen.
Neben der verfassungsrechtlichen bieten die Autoren kulturstaatliche, religionstheoretische sowie bildungs- und sozialisationstheoretische Begründungslinien für die Existenz des Religionsunterrichtes an und gehen auf die Äußerungen der beteiligten Religionsgemeinschaften zur Rechtfertigung des Religionsunterrichtes an der staatlichen Schule ein. Sie betonen, dass diese Begründungslinien gerade nicht darauf hinauslaufen, dass einmal bewährte Modelle des Religionsunterrichtes – wie zum Beispiel die nach Konfessionen getrennte Unterrichtung – für alle Zeiten das Maß aller Dinge sein müssen, sondern durchaus Modelle der Integration verschiedener Religionsgemeinschaften als Alternativen zulässig sind und in den Bundesländern bereits erprobt werden. Die gelegentlich als „Flickenteppich“ verunglimpfte deutsche Bildungslandschaft, in der regional zuständige staatliche und religionsgemeinschaftliche Akteure bestimmenden Einfluss auf das konkrete Bildungsgeschehen haben, wird daher von beiden Autoren nachdrücklich begrüßt.
Dieses Buch ist jedem zu empfehlen, der sich an Debatten über Sinn und Zulässigkeit des Religionsunterrichtes in der staatlichen Schule beteiligen will oder muss. Allerdings machen es die Autoren durch ihren Stil den Lesern nicht gerade leicht und gelegentliche grammatikalische Ungereimtheiten erschweren die Lektüre. Doch wird durch die wechselseitige Ergänzung der juristischen und theologischen Perspektive eine kompakte Beschreibung der Stellung des Religionsunterrichtes in der Bildungslandschaft und seiner Entwicklungsmöglichkeiten geboten.
Tübingen: Mohr Siebeck. 2024
VII + 182 Seiten
19,00 €
ISBN 978-3-16-163661-5
